Barrierefreiheit in der Zahnarztpraxis
Es gilt die freie Arztwahl – tatsächlich gestaltet sich dies aber insbesondere für körperlich und geistig behinderte Menschen zuweilen schwierig. Um ihnen einen gleichberechtigten Zugang zur medizinischen Versorgung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und der UN-Behindertenrechtskonvention zu ermöglichen, ist die Ärzteschaft angehalten, sichtbare und unsichtbare Barrieren abzubauen.
Von einer barrierearmen oder gar barrierefreien Zahnarztpraxis profitieren nicht nur körperlich oder geistig behinderte Menschen, sondern auch andere Patientengruppen wie pflegebedürftige oder aufgrund von Krankheit zeitweilig in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkte Personen, Menschen mit Demenz sowie Familien mit kleinen Kindern. Im Hinblick auf die demografische Entwicklung und den wachsenden Anteil von multimorbiden und pflegebedürftigen Personen empfehlen sich Maßnahmen zur Gestaltung von Barrierefreiheit im doppelten Sinne.
Barrierefrei sind Einrichtungen dann, „wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind“ (Art. 5 Behindertengleichstellungsgesetz Sachsen-Anhalt). Der Begriff bezieht sich damit zum einen auf Hindernisse baulicher und gestalterischer Art, zum anderen auch auf Organisation, Kommunikation und Verhaltensweisen.
Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die besonderen Bedürfnisse folgender Patientengruppen:
- Menschen mit Sehbeeinträchtigung oder Blindheit sowie Personen mit Verlust oder Verminderung der Hörfähigkeit, die häufig Schwierigkeiten haben, sich in ungewohnter Umgebung zu orientieren, und alternative Angebote in der Arzt-Patienten-Kommunikation benötigen
- Personen mit motorischen Einschränkungen und Menschen, die Mobilitätshilfen oder Rollstühle nutzen, und daher Schwierigkeiten beim Zugang zur oder der Bewegung innerhalb der Praxisräume haben können
- Patientinnen und Patienten mit geistiger oder mehrfacher körperlicher Behinderung, die sich zum Teil nur in begrenztem Maße mitteilen und an Untersuchung und Therapie mitwirken können
Wer sich für einen Praxisneubau, eine Nutzungsänderung oder bauliche Veränderungen in den Praxisräumlichkeiten entschließt, hat die baurechtlichen Vorgaben zur Barrierefreiheit gemäß Landesbauordnung und DIN 18040-1 (Barrierefreies Bauen – Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude) zu beachten. Wird eine Praxis übernommen und ohne Umbau weitergeführt, besteht keine Verpflichtung zum barrierefreien Umbau.
Dessen ungeachtet sollte natürlich über organisatorische Verbesserungen, Orientierungshilfen und dergleichen nachgedacht werden.
Für Menschen mit Sinnesbeeinträchtigung ebenso wie für Personen mit kognitiven Einschränkungen ist die Verständigung häufig erschwert, weshalb die Kommunikation seitens des Praxisteams angepasst werden sollte. Beispielsweise, indem
- Anmeldungen zusätzlich zum Telefon auch per Fax, SMS oder E-Mail ermöglicht werden,
- das Praxisteam verständlich, deutlich und ohne Fremdwörter spricht oder sich der Leichten Sprache bedient,
- die Gesprächssituation ruhig und ohne Ablenkungen gestaltet wird,
- Behandlungsschritte angekündigt und erläutert werden,
- (Gebärdensprach-)Dolmetscher hinzugezogen oder Kommunikationshilfen Einsatz finden,
- sich die Teammitglieder dem Betroffenen gegenüber namentlich vorstellen und sich beim Betreten oder Verlassen eines Raumes stets bemerkbar machen,
- schriftliche Informationen mit möglichst starkem Kontrast, klaren Schriften und großem Zeilenabstand verfasst werden.
Kompakte Handreichungen und Hinweise zur Umsetzung von Barrierefreiheit in der (Zahn-)Arztpraxis finden Sie unter anderem bei der Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV).