Referate und Ausschüsse der KZV LSA
Der Disziplinarausschuss wird tätig (Durchführung eines Disziplinarverfahrens nach § 81 Absatz 5 SGB V), wenn ein Mitglied der KZV die Pflichten der vertragszahnärztlichen Versorgung nicht ordnungsgemäß erfüllt.
Verfahrensvorschrift für den Disziplinarausschuss ist die Disziplinarordnung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Die Disziplinarordnung ist Bestandteil der Satzung der KZV Sachsen-Anhalt. Sie ist nachzulesen im Handbuch der KZV Sachsen-Anhalt.
Der Ausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben. Die Beisitzer müssen der KZV Sachsen-Anhalt als ordentliche Mitglieder angehören. Die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreter werden von der Vertreterversammlung bestellt.
Die Mitglieder des Disziplinarausschusses sind benannt im: Handbuch der KZV Sachsen-Anhalt.
Der Finanzausschuss berät den Vorstand bei der Aufstellung und die Vertreterversammlung der KZV Sachsen-Anhalt bei der Feststellung des Haushaltsplanes.
Die Mitglieder des Finanzausschusses sind benannt im: Handbuch der KZV Sachsen-Anhalt.
Sind Krankenkassen, Zahnärzte oder Patienten mit einem Gutachten (Vor- oder Nachbegutachtung) nicht einverstanden, so haben diese die Möglichkeit, einen Obergutachter bei Mitgliedern von Ersatzkassen (gemäß EKV Z) oder den Prothetikeinigungsausschuss bei Primärkrankenkassen (gemäß BMV Z) einzuschalten.
Wesentliche Grundlage für die Arbeit des Prothetikeinigungs- und Prothetikwiderspruchsausschusses (PEA und PWA) bildet eine zwischen Primärkassen und KZV vereinbarte Verfahrensordnung. In dieser werden die wesentlichen organisatorischen und entscheidungsrelevanten Aspekte vorgegeben. Demnach bilden die Ausschüsse paritätische Gremien, jeweils bestehend aus drei durch die Primärkassen und drei durch die KZV Sachsen-Anhalt bestellte Vertreter.
Der Prothetikeinigungsausschuss hat über drei Sachverhalte zu entscheiden, und zwar über Widersprüche eines Vertragszahnarztes oder einer Primärkasse gegen eine gutachterliche Stellungnahme zu einer geplanten prothetischen Behandlung („Planungsgutachten“), über erhobene „Mangelansprüche“ bei bereits ausgeführten prothetischen Leistungen und über die Kosten des Gutachterverfahrens. Gibt der PEA einem Mängelanspruch statt, wird damit entschieden, ob und in welcher Höhe der Zahnarzt verpflichtet ist, die entstandenen Behandlungskosten (Festzuschuss, Gutachtergebühren) zurückzuerstatten.
Gegen die Entscheidung des Prothetikeinigungsausschusses kann der Prothetikwiderspruchausschuss angerufen werden. Sollte gegen die Entscheidung des PWA weiterhin Zweifel von Seiten der Beteiligten bestehen, bleibt diesen letztlich nur der sozialgerichtliche Klageweg.
Die Mitglieder des PEA und des PWA sind benannt im: Handbuch der KZV Sachsen-Anhalt.
Der Satzungs- und Wahlordnungsausschuss bereitet Änderungen und Ergänzungen der Satzung sowie der anderen Ordnungen vor. Der Ausschuss ist vor jeder Satzungsänderung oder Ergänzung zu hören.
Arbeits- und Verfahrensgrundlage für den Wahlausschuss bildet die Wahlordnung zur Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Sie ist nachzulesen im Handbuch der KZV Sachsen-Anhalt. Danach bildet die KZV Sachsen-Anhalt für die Umsetzung der Wahl einer Vertreterversammlung sowie für
die daran anknüpfenden Wahlakte einen Wahlausschuss. Ihm gehören vier wahlberechtigte Mitglieder der KZV Sachsen-Anhalt und ein zum Richteramt befähigter Jurist an.
Die Mitglieder des Wahlausschusses sowie aus ihrer Mitte der Wahlleiter werden durch die Vertreterversammlung der KZV Sachsen-Anhalt bestimmt.
Aufgaben des Wahlausschusses sind u.a.:
- Beschluss über alle Termine und Fristen im Zusammenhang mit der Durchführung der Wahl
- Aufstellung des Wählerverzeichnisses
- Veröffentlichung der Aufstellung des Wählerverzeichnisses sowie Ort und Zeit der Auslegung
- Entscheidung über Einsprüche gegen die Nichtaufnahme oder Aufnahme in das Wählerverzeichnis
- Prüfung der Wahlvorschläge, Entscheidung über die Zulassung von Wahlvorschlägen
- Erstellung und Versand der Wahlunterlagen
- Auszählung der abgegebenen Stimmzettel und Feststellung des Wahlergebnisses nebst Sitzverteilung
- Veröffentlichung des Wahlergebnisses
- Entscheidung über Wahlanfechtungen und alle sonstigen Fragen im Zusammenhang mit der Wahl
Die Widerspruchsstelle der KZV Sachsen-Anhalt ist das Gremium, welches über einen Widerspruch gegen Verwaltungsakte zu entscheiden hat, wenn diesem zuvor nicht durch die Ausgangsstelle abgeholfen wurde. Die Entscheidung der Widerspruchstelle ergeht in der Form eines Widerspruchsbescheides.
Der Widerspruchsstelle der KZV Sachsen-Anhalt gehören fünf Mitglieder, vier Zahnärzte und ein Fachzahnarzt für Kieferorthopädie an. Darüber hinaus ist eine ausreichende Anzahl von Stellvertretern bestellt. Die Widerspruchsstelle wird gemäß § 85 Absatz 2 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz durch die Vertreterversammlung der KZV Sachsen-Anhalt für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode gewählt.
Die Mitglieder der Widerspruchsstelle sind benannt im: Handbuch der KZV Sachsen-Anhalt.
Der Zulassungsausschuss hat über den von einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt zu stellenden „Antrag auf Zulassung zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit“ zu entscheiden. Weiterhin obliegt ihm die Genehmigung der Beschäftigung angestellter Zahnärzte, der Verlegung des Vertragszahnarztsitzes und der gemeinsamen Ausübung vertragszahnärztlicher Tätigkeit (örtliche/überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft) sowie die Entscheidung über Anträge auf Ruhen der Zulassung, über die Erklärung des Zulassungsverzichts und über Anträge auf Entzug der Zulassung.
Das Verfahren und die Voraussetzungen der Zulassung zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit sind durch die Sozialgesetzgebung (§95 SGB V – Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Tätigkeit und § 96 Zulassungsausschüsse) in Verbindung mit der „Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte“ (ZV) reglementiert.
Der Zulassungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus je drei Vertretern der Zahnärzte und der Krankenkassen sowie aus Stellvertretern in der entsprechenden Zahl. Die Mitglieder der Zulassungsausschüsse führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Den Vorsitz führt abwechselnd ein Vertreter der Zahnärzte und der Krankenkassen.
Die Mitglieder des Zulassungsausschusses sind benannt im: Handbuch der KZV Sachsen-Anhalt.
Der Berufungsausschuss für Zahnärzte entscheidet über Widersprüche gegen Entscheidungen des Zulassungsausschusses. Er besteht aus einem Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt und aus je drei Vertretern der Zahnärzte und der Landesverbänder der Krankenkassen.
Die Mitglieder des Berufungsausschusses sind benannt im: Handbuch der KZV Sachsen-Anhalt.
Der Landesausschuss ist zuständig für die Feststellung von über- und unterversorgten Planungsbereichen der vertragszahnärztlichen Versorgung sowie die Entscheidung über Bedarfspläne, wenn KZV und Krankenkassen das Einvernehmen über die der KZV vorgelegten Bedarfspläne nicht herstellen können.
Die Landesausschüsse bestehen aus einem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern, Vertretern der Zahnärzte und Vertretern der Ortskrankenkassen, der Ersatzkassen, der Betriebskrankenkassen, der Innungskrankenkassen und der landwirtschaftlichen Krankenkassen.
Die Mitglieder des Landesausschusses sind benannt im: Handbuch der KZV Sachsen-Anhalt.
Können sich Zahnärzte und Krankenkassen nicht auf einen Vertrag zur vertragszahnärztlichen Versorgung oder Vertragsinhalte einigen, tritt das Landesschiedsamt gemäß § 89 SBG V zusammen. Das Schiedsamt besteht aus Vertretern der Zahnärzte und der Krankenkassen in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern.
Die Mitglieder des Landesschiedsamtes sind benannt im: Handbuch der KZV Sachsen-Anhalt.
Der Beschwerdeausschuss ist Teil der gemeinsam von KZV und Krankenkassen eingerichteten Gremien in Sachsen-Anhalt zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der vertragszahnärztlichen Versorgung.
Die beiden Prüfgremien – Prüfungsstelle und Beschwerdeausschuss – sind selbständige Einrichtungen, die ihre Aufgaben eigenverantwortlich und unabhängig wahrnehmen. Weder die Kassen noch die KZV können und dürfen deren Entscheidungen inhaltlich beeinflussen.
Während die Prüfung und der Entscheid über die Wirtschaftlichkeit der Prüfungsstelle obliegen, bildet der Beschwerdeausschuss die letzte gemeinsam getragene Instanz der zahnärztlichen Selbstverwaltung und der Krankenkassen zur Entscheidung über Widersprüche gegen die Bescheide der Prüfungsstelle.
Dem Beschwerdeausschuss gehören ein unparteiischer Vorsitzender und jeweils drei Vertreter der KZV Sachsen-Anhalt und der Krankenkassen an, die durch die Vertreterversammlung der KZV Sachsen-Anhalt einerseits und von den Krankenkassen/Verbänden andererseits benannt werden. Der Beschwerdeausschuss bedient sich der Prüfungsstelle als Geschäftsstelle.
Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind bei der Ausübung ihres Amtes gegenüber den sie entsendenden Körperschaften fachlich nicht weisungsgebunden.
Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind benannt im: Handbuch der KZV Sachsen-Anhalt.
Öffentlichkeitsreferenten:
- Sandy Zimmermann (für die KZV)
- Dr. med. Dirk Wagner (für die ZÄK)
Weitere Mitglieder:
- Martin Zielske / Magdeburg (für die ZÄK)
- Robin Wille / Magdeburg (für die KZV)
- Matthias Tamm / Dessau (für den FVDZ)