Hinweise zur Zulassung
Auf dieser Seite erhalten Sie wichtige Informationen zur Zulassung zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit sowie zur Beschäftigung angestellter Zahnärztinnen/Zahnärzte oder Assistenten in Sachsen-Anhalt.
Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses/ Registerstelle
Im vertragszahnärztlichen Bereich gibt es verschiedene Formen der zahnärztlichen Berufsausübung wie zum Beispiel:
- Zulassung
- Anstellung
- Assistent
Darüber hinaus gelten bestimmte Antrags- und Meldepflichten und -fristen wie zum Beispiel:
- Urlaubs-, Krankheits- und Abwesenheitsmeldung
- Änderung des Tätigkeitsumfangs - auch bei angestellten Zahnärzten und Assistenten -
- Schwangerschaft/Elternzeit
- Ruhen bzw. Beendigung der Zulassung
- Änderung der Praxisform
- Verlegung des Praxissitzes
- etc.
Ihr Ansprechpartner hierzu ist die Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses/ Registerstelle.
E-Mail: zulassung@kzv-lsa.de
Frau Freber | Telefon 0391 62 93 271 |
Frau Baumgardt | Telefon 0391 62 93 272 |
Übersicht: Zulassung / Anstellung / Assistent - Was gilt für wen?
In der folgenden Übersicht sind grundlegende Regelungen für die Zulassung, Anstellung und Assistententätigkeit dargelegt.
Informationen zu Berufsstart, Freiberuflichkeit und Praxisgründung
Diese Publikation unterstützt Sie beim Start in das zahnärztliche Berufsleben. Sie gibt Antworten auf wesentliche Fragen rund um Praxisgründung und Berufsausübung.
Verzicht auf die Zulassung
Wer den Verzicht auf die Zulassung (gemäß § 28 Abs. 1 und 2 ZÄ-ZV) erklären will, muss die Verzichtserklärung bis zum Vorquartal in der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses einreichen. Ein Verzicht auf die Zulassung zum 31. Dezember des Jahres XY bedarf etwa einer Verzichtserklärungen bis zum 30. September XY.
Verzichtserklärungen, die später eingehen (laufendes Quartal, bzw. bis 4 Wochen vor der Zulassungsausschusssitzung) und Beendigungen der Zulassung zu Terminen, die nicht dem Quartalsende entsprechen, sind gebührenpflichtig.
Arbeitszeit von Angestellten
Veränderungen der wöchentlichen Arbeitszeit von angestellten Zahnärzten (z.B. auch wegen Krankheit und Schwangerschaft) oder das Beschäftigungsende müssen dem Zulassungsausschuss umgehend mitgeteilt werden. Hierfür stehen Ihnen auf unserer Internetseite Formulare zur Verfügung. Die Meldung an den Zulassungsausschuss kann aber auch als formlose Mitteilung erfolgen.
Erklärungen und Mitteilungen gegenüber Dritten
Denken Sie bitte auch immer daran, notwendige Erklärungen gegenüber Dritten abzugeben:
- Mitteilung an das zuständige Gesundheitsamt
- Meldung beim zuständigen Finanzamt
- Meldung bei Ihrer zuständigen Versorgungsanstalt
- Mitteilung an das Gewerbeaufsichtsamt
- Mitteilung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten (sofern benannt) an den Landesdatenschutzbeauftragten