Coronavirus - Empfehlungen zum Umgang mit dem Corona-Virus (COVID 19)

Auf dieser Seite finden Sie, die vertragszahnärztlichen Praxen in Sachsen-Anhalt, eine Zusammenstellung von Informationen im Umgang mit dem Coronavirus, Verweise zu aktuellen Regelungen auf Bundes- und Landesebene sowie Hinweise für die Bewältigung des Praxisalltags.

Corona-Hotline der KZV Sachsen-Anhalt

Für sämtliche Fragen, die sich in Zusammenhang mit dem Coronavirus ergeben, steht unsere Corona-Hotline den Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzten Sachsen-Anhalts telefonisch und per E-Mail zur Verfügung. Sie erreichen uns zu unseren Geschäftszeiten von Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 16:00 Uhr und am Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr.

Telefon 0391 6293-001
E-Mail corona@kzv-lsa.de

 

Informationen für die Zahnarztpraxis

Nachfolgend finden Sie alle Informationen, die im Praxisalltag wichtig sind.

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard in Zahnarztpraxen

Mit Ablauf des 19. März 2022 sind die bisherigen Testverpflichtungen für das Praxispersonal und Besucher in der Zahnarztpraxis weggefallen.

Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 02.02.2023

Da Häufigkeit und Schwere der Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stetig abnehmen, wird die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung am 2. Februar 2023 aufgehoben.

Damit entfallen verpflichtenden Maßnahmen wie:

  • das betriebliche Hygienekonzept
  • Prüfung von Schutzmaßnahmen wie AHA-L und Testangeboten
  • Unterweisung von Beschäftigten zu den Gesundheitsgefährdungen durch Covid-19
  • Informationspflicht zu der Möglichkeit, sich gegen Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen

Auch die gesetzlich festgeschriebene Möglichkeit der Beschäftigten, sich während der Arbeitszeit impfen zu lassen, entfällt.

Zur Verhütung von Ansteckungen bei der Arbeit sowie insbesondere bei lokalen und branchenspezifischen Infektionsausbrüchen werden weiterhin praxisgerechte und wirksame betriebliche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten empfohlen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können Maßnahmen zum Infektionsschutz eigenverantwortlich festlegen.

Corona-Testangebot an Beschäftigte

Mit Auslaufen der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung besteht für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber keine Verpflichtung mehr, den Beschäftigten ein Testangebot zu unterbreiten. Dennoch kann ein betriebliches Testangebot im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung als Arbeitsschutzmaßnahme durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber festgelegt werden, beispielsweise um Ausbrüche im Betrieb zu verhindern. (Hinweis: Mitarbeitertests in Zahnarztpraxen werden nur noch bis einschließlich 28.02.2023 refinanziert. Die Kosten für danach beschaffte und durchgeführte Tests sind von den Zahnarztpraxen zu tragen.)

Mehr Infos finden Sie auf der Internetseite der BGW.

Maskenpflicht in Zahnarztpraxen

Trotz Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) gilt für Besucher:innen und Patient:innen in Zahnarztpraxen bis einschließlich 7. April 2023 eine Tragepflicht von FFP2-Masken (oder gleichwertigen Masken). Für Beschäftigte gibt es keine generelle Verpflichtung. Arbeitgeber:innen können jedoch im Rahmen ihrer Führsorgepflicht entsprechende Regelungen für ihr Personal festsetzen.

Grundsätzlich ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder unter 6 Jahren, Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können sowie gehörlose und schwerhörige Menschen.

Empfehlungen zum Umgang mit Patienten

Um einer Weiterverbreitung des Virus entgegen zu wirken, sollten alle Patienten durch geeignete Maßnahmen (z. B. Homepage, Aushänge an und in der Praxis) informiert werden, dass sie sich bei Atemwegsinfektionen, die in Zusammenhang mit Covid-19 stehen könnten, zuerst telefonisch mit der Praxis in Verbindung setzen.

Es empfiehlt sich ebenso, die Patienten bereits vor dem Betreten der Praxis um ihre Mithilfe zum Schutz vor der Ausbreitung des Coronavirus zu bitten. Dafür können Sie folgendes Hinweisplakat nutzen:

 

Umgang mit Patienten, bei denen ein Infektionsverdacht besteht

Neben den Standard-Hygienemaßnahmen empfehlen wir folgenden Umgang mit Patienten, die unter dem Verdacht einer Erkrankung mit Covid 19 stehen, weil

  • sie Kontakt zu Erkrankten hatten oder
  • typische Symptome (Husten, Fieber, Schüttelfrost, Kopf- und Gliederschmerzen, Atembeschwerden und Luftnot, Müdigkeit, Appetitlosigkeit)

aufweisen:

Die Behandlung von Patienten, die bereits Symptome einer akuten respiratorischen Erkrankung der unteren Atemwege (Husten, Fieber, Schüttelfrost, Kopf- und Gliederschmerzen, Atembeschwerden und Luftnot, Müdigkeit, Appetitlosigkeit) zeigen, sollte auf die Zeit nach Ende der Erkrankung verschoben werden, sofern es sich nicht um Notfälle handelt.

Diese Patienten sind zur Sicherung der Diagnose an den Hausarzt bzw. den kassenärztlichen Notdienst unter Tel. 116117 zu verweisen.

Wenn sich eine Patientin oder ein Patient nach einer Behandlung (<14 Tage) mit einem positiven Testergebnis bei Ihnen meldet, kontaktieren Sie bitte Ihr zuständiges Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt hat dann über die notwendigen Schritte und ggfs. über eine Praxisschließung zu entscheiden.

 
Notfallbehandlung von Personen in Quarantäne oder mit bestätigter SARS-CoV-2-Infektion

Um das Risiko einer Überlastung der Behandlungszentren/Kliniken zu vermeiden, und um die Versorgung aller Patienten sicherstellen zu können, bitten wir alle Praxen, die Behandlung von Personen in Isolation (bei bestätigter SARS-CoV-2-Infektion) oder Quarantäne den eigenen Möglichkeiten entsprechend aufrechtzuerhalten.

Um Orientierung dabei zu bieten, auf welche Weise Patientinnen und Patienten unter welchen Umständen behandelt werden sollten, haben wir Ihnen das „Ablauf- und Überweisungsschema zur Behandlung oder Überweisung von Personen in Quarantäne oder mit bestätigter SARS-CoV-2-Infektion“ erstellt.

Sofern möglich sollen alle zahnärztlichen Behandlungen bei symptomatischen Patienten (Verdachtsfälle) oder bestätigten COVID-19-Patienten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden.

In den Fällen, bei denen ein sofortiger Behandlungsbedarf besteht und eine Überweisung nicht zumutbar ist, sollte die Behandlung auch von Personen in Quarantäne oder mit bestätigter SARS-CoV-2-Infektion in der eigenen Praxis erfolgen (siehe hierzu auch die Stellungnahme der DGZMK S1-Leitlinie, Stand: März 2021, gültig bis März 2026). Dabei ist auf die Einhaltung erweiterter Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen sowie auf die räumlich/organisatorische Trennung von asymptomatischen Patienten zu achten.

Mit den Behandlungszentren/Kliniken wurde vereinbart, dass dort eine zahnärztliche Notfallbehandlung nur bei dringend erforderlichen oral-/ kieferchirurgische Behandlungen (z. B. bei Kieferfraktur, Abszess oder Nachblutung) und ausschließlich nach Vermittlung durch die Hauszahnärztin oder den Hauszahnarzt erfolgt.

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die Überweisungsrichtlinien der Universitätsklinik Magdeburg und des AMEOS Klinikums Halberstadt:

Zahnmedizinische Behandlungszentren für Notfallbehandlungen von corona-infizierten Patienten und Personen in Quarantäne
Notfallbehandlung von Personen in Quarantäne oder mit bestätigter SARS-CoV-2-Infektion

Um einer Weiterverbreitung des Virus entgegen zu wirken und so einer Überlastung der Behandlungszentren/Kliniken zu vermeiden und so die Versorgung aller Patienten auch bei steigenden Corona-Fällen sicherstellen zu können, bitten wir alle Praxen, die Behandlung von Personen in Quarantäne oder mit bestätigter SARS-CoV-2-Infektion den eigenen Möglichkeiten entsprechend aufrechtzuerhalten.

Um Orientierung dabei zu bieten, auf welche Weise Patientinnen und Patienten unter welchen Umständen behandelt werden sollten, haben wir Ihnen das „Ablauf- und Überweisungsschema zur Behandlung oder Überweisung von Personen in Quarantäne oder mit bestätigter SARS-CoV-2-Infektion“ erstellt.

Sofern möglich sollen alle zahnärztlichen Behandlungen bei symptomatischen Patienten (Verdachtsfälle) oder bestätigten COVID-19 Patienten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden.

In den Fällen, bei denen ein sofortiger Behandlungsbedarf besteht und eine Überweisung nicht zumutbar ist, sollte die Behandlung auch von Personen in Quarantäne oder mit bestätigter SARS-CoV-2-Infektion in der eigenen Praxis erfolgen (siehe hierzu auch die Stellungnahme der DGZMK S1-Leitlinie, Stand: März 2021, gültig bis März 2022). Dabei ist auf die Einhaltung erweiterter Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen sowie auf die räumlich/organisatorische Trennung von asymptomatischen Patienten zu achten.

Mit den Behandlungszentren/Kliniken wurde vereinbart, dass dort eine zahnärztliche Notfallbehandlung nur bei dringend erforderlichen oral-/ kieferchirurgische Behandlungen (z. B. bei Kieferfraktur, Abszess oder Nachblutung) und ausschließlich nach Vermittlung durch die Hauszahnärztin oder den Hauszahnarzt erfolgt. Die Information, welche Klinik die zahnärztliche Notfallbehandlung übernehmen kann, erhalten Sie durch den ärztlichen Bereitschaftsdienst (Tel. 116117).

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die Überweisungsrichtlinien der Universitätsklinik Magdeburg und des AMEOS Klinikums Halberstadt:

Risikomanagement bei Notfallbehandlungen

Bei Notfallbehandlungen beachten Sie bitte:

  • Räumliche oder organisatorische Trennung der an COVID-19 erkrankten Patienten von den Patienten der Normalsprechstunde
  • Persönliche Schutzausrüstung für das Personal (Schutzbrille/Gesichtsschutzschirm, Atemschutzmaske der Klasse FFP-2 oder FFP-3, hygienische Händedesinfektion, Einmalhandschuhe, langärmliger, flüssigkeitsabweisender Schutzkittel, vorzugsweise Kopfhaube und Füßlinge; für Reinigungsarbeiten Schutzhandschuhe nach DIN EN 374 mit längeren Stulpen)
  • Patienten nach Betreten der Praxis für die Wartezeit Mund-Nasen-Schutz aushändigen und zum Tragen anhalten.
  • Patienten anhalten, vor Verlassen des Sprechzimmers die Hände zu desinfizieren.
  • Schutzkleidung nach Beendigung der Behandlung kontaminationsfrei ablegen.

Hier finden Sie weitere Informationen:

Corona-Infektion: wie geht es weiter?

Bei Ihnen wurde eine Corona-Infektion durch einen positiven PCR-Test nachgewiesen? Auf der Internetseite www.infektionsschutz.de erhalten Sie Informationen über die dann erforderlichen Maßnahmen wie Isolierung für Sie sowie Quarantäne für Ihre Kontaktpersonen sowie wichtige Verhaltens- und Hygienetipps. Infektionsschutz.de ist ein Informationsangebot der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) mit verlässlichen, fachlich fundierten und aktuellen Informationen.

Sonderregelungen für die Verordnung von Heilmitteln und Krankentransportleistungen

Aufgrund des bundesweit steigenden Infektionsgeschehens hat der G-BA mit Wirkung zum November 2020 zeitlich befristete bundesweite Sonderregelungen zur Verordnung von Heilmitteln und Krankentransportleistungen aktiviert.

Für den vertragszahnärztlichen Bereich gelten weiterhin folgende befristete Regelungen (verlängert mit Beschluss vom 02.12.2021):

  • Zahnärztinnen und Zahnärzte können Folgeverordnungen und Verordnungen außerhalb des Regelfalls auch nach telefonischer Anamnese ausstellen (ausgelaufen)
  • Verordnungen behalten ihre Gültigkeit, auch wenn die Behandlung länger als 14 Kalendertage unterbrochen wird.
  • Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie können unter datenschutzkonformer Anwendung und mit Einwilligung des Patienten auch als Videobehandlung erbracht werden.
  • Krankentransportfahrten von an COVID-19-erkrankten Personen sowie und Personen unter behördlich angeordneter Quarantäne zu nicht aufschiebbaren zwingend notwendigen ambulanten vertragszahnärztlichen Behandlungen bedürfen vorübergehend keiner vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse
  • Verordnungen für Krankentransporte und Krankenfahrten können auch nach vorheriger telefonischer Anamnese ausgestellt werden.

 

Übersicht des G-BA:

Meldung an Zulassungsstelle bei Quarantäne oder notwendiger Praxisschließung

Sollten Sie aufgrund einer Quarantäne oder anderer Umstände Ihre Praxis vorübergehend schließen müssen, bitten wir Sie um eine kurzfristige, formlose Meldung an die Zulassungsstelle (0391 6293-272) der KZV.

Vorgehensweise bei Verdienstausfall durch Covid-19

Wer aus infektionsschutzrechtlichen Gründen durch das Gesundheitsamt unter Quarantäne gestellt wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, kann mitunter eine Entschädigung beantragen. Das Bundesgesundheitsministerium führt Fragen und Antworten zu den Entschädigungsansprüchen nach §56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) auf:

Weitere Informationsquellen

Aktuelle Risikobewertung des RKI

Fallzahlen in Deutschland sind auf dem RKI Dashboard online unter https://corona.rki.de bis auf Landkreisebene abrufbar.

Corona-Warn-App

Informationen zur Corona-Warn-App in verschiedenen Sprachen sowie die Download-Links finden Sie auf der Themenseite der Bundesregierung unter www.corona-warn-app.de

Weitere Informationsquellen

Nutzen Sie auch folgende Informationsplattformen, um sich über die aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten:

Informationen zum Corona-Virus aus den Kreisfreien Städten und den Landkreisen Sachsen-Anhalts: