Update: Vorlage "Nachweis für den Bedarf von Notbetreuung in Kitas/Schulen"

In Sachsen-Anhalt sind im Zuge der 9. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (zuletzt geändert durch die 2. Verordnung zur Änderung der 9. SARS-CoV2-Eindämmungsverordnung vom 8. Januar 2021) die Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen und Schulen mit Ausnahme der diesjährigen Abschlussklassen bis zum 31. Januar 2021 geschlossen.

Davon ausgenommen sind unter anderem betreuungsbedürftige Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, wenn ein Erziehungsberechtigter zur Gruppe der unentbehrlichen Schlüsselpersonen im Bereich der kritischen Infrastruktur gehört. Für diese Kinder findet eine Notbetreuung statt. Der Anspruch besteht entsprechend für Alleinerziehende.

Zum Nachweis der Notwendigkeit einer Notbetreuung ist eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers (bzw. bei Selbstständigen durch Eigenauskunft) erforderlich. Eine Vorlage steht Ihnen hier als Download zur Verfügung:

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