Namensabgleich beim E-Rezept // Annahme von E-Rezepten durch Apotheken
In der Versorgung mehren sich die Hinweise, dass Apotheken die Annahme von E-Rezepten verweigern, wenn beim Namensabgleich von verordnender und signierender Person Abweichungen auftreten. Die Hintergründe und einen kurzfristigen Lösungsvorschlag für betroffene Zahnarztpraxen möchten wir Ihnen mit diesem Schreiben zur Kenntnis geben.
Die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) fordert in § 2 Absatz (1) Satz 1, dass eine Verschreibung unter anderem Name, Vorname und Berufsbezeichnung der verschreibenden Person enthalten muss. In Satz 10 wird zudem die eigenhändige Unterschrift oder, bei Verschreibungen in elektronischer Form, die qualifizierte elektronische Signatur (QES) der verschreibenden Person gefordert. Daraus ergibt sich die bekannte Notwendigkeit, dass zur Erstellung eines E-Rezepts ausschließlich der eigene persönlich gebundene HBA zu verwenden ist. Wichtig ist, dass die verordnende und signierende Person identisch ist.
Im Rahmen des E-Rezepts erfolgt eine Prüfung über den Abgleich des Namens der verordnenden Person im Verordnungsdatensatz (Inhalt des E-Rezepts), der in der Praxissoftware (PVS) erstellt wird, gegen die auf dem Verordnungsdatensatz angebrachte QES. Konkret wird die Schreibweise des Namens der signierenden Person im Zertifikat des elektronischen Heilberufsausweises (HBA) mit der Schreibweise des Namens im erstellten Verordnungsdatensatz verglichen.
Sollten in der Apotheke Probleme beim Namensabgleich entstehen, können Zahnarztpraxen Abweichungen kurzfristig abstellen, indem sie die Stammdaten der verordnenden Person im PVS mit den Daten in deren HBA abgleichen und die führende Schreibweise im HBA in die Stammdaten im PVS übernehmen. Dabei ist zu beachten, dass beim Nachnamen (surName oder SN) keine Bestandteile des Namens weggelassen oder abgekürzt werden dürfen. Auch die Reihenfolge der Namensbestandteile darf nicht abweichen. Beim Vornamen (givenName oder G) ist die Prüfung nicht ganz so strikt. Hier ist es bei mehreren Vornamen möglich, Bestandteile bis auf einen Vornamen auszusparen und zu kürzen.
Mittelfristig soll ein Algorithmus in den Primärsystemen implementiert werden, welcher die Anwender der Systeme im Rahmen der Erstellung von E-Rezepten bei Abweichungen auffordert, diese Abweichungen abzustellen, bevor das E-Rezept übermittelt wird. Bis es soweit ist, sollten die Praxen prüfen, ob ihre Stammdaten im PVS so hinterlegt sind, dass sie gemäß den genannten Vorgaben mit den Angaben aus dem HBA übereinstimmen, um dadurch Probleme ihrer Patienten beim Einlösen der E-Rezepte in der Apotheke vorzubeugen.