E-Rezept-Testphase wird verlängert
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat in einem Schreiben an die Gesellschafter der gematik am 20. Dezember 2021 die für den 1. Januar 2022 geplante verpflichtende Einführung des E-Rezepts verschoben.
Dagegen ist die Übergangsfrist für die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), die am 31. Dezember 2021 endet, bislang nicht verlängert worden.
E-Rezept-Testphase wird verlängert
Das BMG hält nicht weiter am bundesweiten E-Rezept-Start zum 1. Januar 2022 fest. Grund ist die nicht ausreichende technische Erprobung und die fehlende flächendeckende Verfügbarkeit der Anwendung. Damit folgt das BMG der Auffassung der KZBV, die sich aufgrund der technischen Unzulänglichkeiten schon länger für eine Verschiebung des Starttermins eingesetzt hatte. Bis auf Weiteres können Zahnarztpraxen damit für die Verordnungsdaten das Arzneiverordnungsblatt gemäß Anlage 14a zum BMV-Z (Muster 16) verwenden.
Ein neues Datum für die verpflichtende Einführung des E-Rezepts hat das BMG nicht genannt. Ein Moratorium soll es aber nicht geben. Stattdessen wird die technische Verfügbarkeit unter Einhaltung der mit den Gesellschaftern vereinbarten Qualitätskriterien als Maßstab für den flächendeckenden Rollout genannt.