Coronavirus Testverordnung - Regelungen für Zahnärzte im Überblick
Die Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV) erlaubt es nun auch Zahnärztinnen und Zahnärzten, Antigen-Tests beim eigenen Praxispersonal durchzuführen.
In unserem aktuellen Rundbrief 11/2020 geben wir Ihnen deshalb einen kompakten Überblick zu folgenden Fragen:
- Warum dürfen Zahnärzte nun doch testen?
- Wann und wie darf getestet werden?
- Welche Tests sind zu verwenden?
- Wie ist bei einem positiven Antigen-Test weiter zu verfahren?
- Welche Kosten werden erstattet und wie wird abgrechnet?
Rundbrief 11/2020 zur Coronavirus-Testverordnung
Wir weisen darauf hin, dass für die Abrechnung der Sachkosten für Antigen-Tests beim eigenen Praxispersonal die Kassenärztliche Vereinigung (KVSA) zuständig ist. Dafür ist vorab eine Registierung bei der KVSA erforderlich.
Antrag auf Registrierung bei der KVSA zur Sachkostenabrechnung gemäß TestV